Die KommAustria untersagte dem ORF den Betrieb von 39 Facebook-Seiten aufgrund §4f des ORF-Gesetzes. ORF, Politik und private Medien stehen im Diskurs, die Positionen könnten unterschiedlicher nicht sein.

Ausgangssituation

Paragraf 4f. und insbesondere Ziffer 2 sind eindeutig formuliert: „Folgende Online-Angebote dürfen nicht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags bereitgestellt werden: […] 25. soziale Netzwerke sowie Verlinkungen zu und sonstige Kooperationen mit diesen, ausgenommen im Zusammenhang mit der eigenen tagesaktuellen Online-Überblicksberichterstattung;“ (Quelle: ORF-G). Es stellt sich jedoch die Frage, ob dieser Teil mit anderen Gesetzesteilen vereinbar ist bzw. welcher Teilaspekt des Gesetzes gewichtet werden soll.

So hat der ORF gemäß ORF-G §4 („öffentlich-rechtlicher Kernauftrag“) einen klar umrissenen, umfangreichen Auftrag gegenüber der Bevölkerung. Dafür ist er berechtigt, Gebühren einzuheben und diverse Hörfunk- und Fernsehprogramme zu betreiben, um diesen Auftrag sicherzustellen. Er ist weiterhin verpflichtet ($4e ORF-G) ein Online-Programm bereitzustellen, um diese Versorgung auch im Internet sicher zu stellen. Somit ist der ORF verpflichtet, auch als Online-Medium zu fungieren.

Gehen wir nun von diesem öffentlich-rechtlichen Auftrag aus, die Öffentlichkeit über alle relevanten Themen zu informieren und damit Meinungsbildung zu betreiben (dazu gehört meiner Meinung nach auch ein entsprechender Anteil des Auftrages zur Unterhaltung der Bevölkerung), so ist natürlich eine größtmögliche Reichweite für den ORF anzustreben. Er stellt mit seinem Online-Angebot orf.at die meistbesuchte Seite in Österreich, die im Einklang mit obig erwähntem §4e die Erfüllung seines Auftrages im Internet sicherstellt.

Allerdings verfügt Facebook in Österreich über mehr als 2,7 Mio registrierte Mitglieder, das entspricht 47,3% der gesamten österreichischen Internet-Nutzer (Quelle: Social Media Radar bzw. Austrian Internet Monitor Consumer, Q3/2011), ca. 50% davon sind zwischen 13 und 29 Jahren alt. Allein mit dem Social Network Facebook erreicht der ORF also knapp die Hälfte der österreichischen Internet-Nutzer (theoretische Reichweite). Ein Kanal, der zur Erfüllung des formulierten Auftragen und der damit einhergehenden nötigen großen Reichweite als sehr wichtig angesehen werden muss.

VwGh und Bundeskommunikationssenat haben insofern mit der Entscheidung recht, als dass das aus der Gesetzeslage hervorgeht. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Gesetzeslage die Realität noch widerspiegelt, oder ob soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und Co. nicht mittlerweile ein standardisiertes Submedium des Mediums Internet darstellen.

Die Schwächung des heimischen Marktes

Wenn VÖZ-Generalsekretär Gerald Grünberger nun von „negativen Auswirkungen auf die gesamtösterreichischen Werbeerlöse und die österreichische Online-Branche“ (Quelle: derstandard.at) spricht, so mag das natürlich zutreffen. Facebook verdient mit Werbung Geld und sitzt in den USA. Natürlich werden hier Werbeeinnahmen aus dem heimischen Markt abgezogen.

Würde man nun allerdings in dieser Argumentationskette weiterdenken, hieße das, nicht nur der ORF sondern auch andere Medien wie Kurier, Der Standard, Kronehit oder ATV müssten ihre Social Media Auftritte einstellen, um sich nicht bei den Werbeeinnahmen selbst zu kannibalisieren (eine Selbstverpflichtung die wohl nicht übergreifend realisierbar wäre). Damit negiert man allerdings die größte Stärke und Daseinsberechtigung der sozialen Netzwerke: nämlich Information zu bündeln, bereit zu stellen und zu verbreiten. Durch die Präsenz auf erwähnten Netzwerken wird Aufmerksamkeit geschaffen, Inhalte weiterverbreitet und durch durchdachte Verlinkung der Traffic der eigenen Angebote gestärkt. Somit führen Social Media Auftritte wieder zurück zu Werbeeinnahmen – nämlich auf den eigenen Online-Portalen.

Ein weiterer Aspekt des von Grünberger angesprochenen Abzugs österreichischer Werbegelder ins Ausland muss ebenfalls noch beleuchtet werden:  natürlich sind die Sozialen Netzwerke, die in Österreich aktiv sind mehrheitlich in internationalem Besitz. Selbiges gilt aber generell für die Medienbranche, wie ein Blick auf einige Besitzverhältnisse zeigt:

  • ATV – 48% Tele München GmbH & Co Produktionsgesellschaft, Deutschland (Quelle: ATV)
  • KronenZeitung – 50% WAZ Mediengruppe, Deutschland (Quelle: WAZ Mediengruppe)
  • Kurier – 49,4% WAZ Mediengruppe, Deutschland (Quelle: WAZ Mediengruppe)
  • TV-Sender wie RTL/RTLII, superRTL, Vox, NTV u.a. (RTL Group), Pro Sieben, Sat.1, Kabel 1, Puls4 (ProSiebenSat.1 Media AG)

Diese Medien betreiben natürlich auch entsprechende Online-Angebote. Müsste man nun damit argumentieren, zu versuchen einen größtmöglichen Teil der Werbegelder des Online-Topfes in Österreich zu behalten, muss man den Online-Auftritt des ORF über alle Internet-Kanäle hinweg befürworten, da somit sichergestellt wäre, dass sämtliche Werbeeinnahmen, die auf ORF-Onlinepräsenzen (wobei die meisten Angebote werbefrei zur Verfügung gestellt werden) bzw. in weiterer Folge in den Programmen selbst (TV, Radio) gesendet werden,  in Österreich verbleiben und die Einnahmenseite des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stärken. Über die Verwendung der ORF-Einnahmen (zB österreichische Filmförderung) findet wiederum Wertschöpfung in Österreich statt. Das natürlich Gelder ins Ausland transferiert werden, etwa durch Zukäufe von Programmlizenzen, findet auch bei anderen Sendern statt.

Fazit

Im Sinne der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des ORF, insbesondere die Informationsverbreitung und Meinungsbildung der Bevölkerung, muss er die Möglichkeit haben, auf ein neutrales Online-Medium Zugriff zu haben, dass eine theoretische Reichweite von 50% der Bevölkerung abdeckt.

Der Vorwurf, die Präsenz des ORF würde die Online-Werbewirtschaft schwächen, ist nur bedingt nachvollziehbar bzw. trifft ebenso auf andere Medien zu. Auch wenn eine zu starke Position des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne eines funktionierenden dualen Mediensystems grundsätzlich immer kritisch zu hinterfragen ist, kann über einen klar umrissenen öffentlich-rechtlichen Kernauftrag die Erfüllung desselben sichergestellt werden bzw. müssen auch die Möglichkeiten zur Erfüllung gegeben sein.

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